Schützenverein 1900 Ellrich / Südharz e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr des Schützenvereins

  1. Der am 23.03.1990 gegründete Verein führt den Namen Schützenverein 1900 Ellrich/Südharz e.V. (wiedergegründet 1990).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ellrich ( Standort Galgenberg ).
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen unter der Nummer 41 eingetragen.
  4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V. mit Zugehörigkeit zum Nordhäuser Schützenkreis, dem Thüringer Schützenbund und dem Deutschen Schützenbund, er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, ergänzend zu dieser Satzung wird von der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung beschlossen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Schützenvereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (- mildtätige – kirchliche -) Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er schafft vielfältige Möglichkeiten zur Ausübung und Förderung des Schießsportes, Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Schießanlagen für 50 m Kleinkaliber (KK) und 10 m Luftgewehrschießen (LG). Hierdurch erfolgt die fördersportliche Übung und Leistung, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
  3. Für die schießsportlichen Veranstaltungen sind die Bestimmungen der Schießordnung maßgebend sowie die Versicherung der Teilnehmer gedeckt.
  4. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Brauchtumspflege des Schießsportes, sowie die traditionellen Sitten und Gebräuche des Ortes, der engeren Heimat zu fördern und zu pflegen.
  5. Im Sinne des Vereinslebens, unseren Mitgliedern Erholung zu bieten bei Geselligkeit und gesellschaftlichen Zusammenkünften.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  8. Mittel, die den Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  10. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Schützenverein

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt. Minderjährige Personen werden durch Ihren gesetzlichen Vertreter beim Vereinseintritt vertreten, die übrigen Rechte außer Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen, stehen dem Mitglied selbst zu. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung zum Selbstkostenpreis Ihm wird ein erfahrenes Mitglied als Pate zur Seite stehen. .Nach Meldung des Mitgliedes zu übergeordneten Schützenorganen, erhält er einen Schützen und Wettkampfpass in Form einer Chip-Karte.

  1. Durch Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, in Form eines Aufnahmeantrages.
  3. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  7. Der Austritt muss den Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Austrittsfrist beträgt drei Monate, bzw. zum Ende des Geschäftsjahres.
  8. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen, a) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung, b) wegen Vereinsschädigen Verhalten, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. c) wegen unehrenhafter oder strafbaren Handlungen. In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zugeben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einladung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand innerhalb von 14 Tagen zu richten, und in zweiter Instanz an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Sollte ein berechtigter Einspruch abgelehnt werden, wird dieser zur weiteren Entscheidung an den Ehrenrat des Nordhäuser Schützenkreises weitergeleitet und von diesem bearbeitet.
  9. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen.
  10. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 4 Beiträge der Mitglieder im Schützenverein

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der im Voraus, bis aber spätestens zum Ende des ersten Halbjahres des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten ist.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Auch geltende Einnahmen als Mitgliedsbeiträge sind zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu verwenden.
  4. In besonderen Fällen kann den Mitgliedern der Beitrag ermäßigt oder ganz erlassen werden.
  5. Einzelheiten, ( Höhe des Beitrages ) regelt die Geschäftsordnung,

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder im Schützenverein

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
  3. Die Mitglieder sind zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben und zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  4. Mitglieder sind zur Entrichtung ihres Jahresbeitrages verpflichtet.

§ 6 Organe des Schützenvereins

Die Organe des Vereins sind:

a ) die Mitgliederversammlung b ) der Vorstand c ) der Erweiterte Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung im Schützenverein

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für: a.) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung b.) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c.) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer d.) Genehmigung der Geschäftsordnung, (Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeiten und weitere Ein und Ausgaben von Vereinsmitteln). e.) Satzungsänderungen f.) Beschlussfassung über Anträge g.) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3 P6 h.) Verschiedenes zum Vereinsleben i.) Auflösung des Vereins

  2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen den Tag der Einladung und den Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor den Termin der Versammlung beim 1. Vorsitzenden bzw. beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden ( verlesen ). Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen (Stimmenabgabe nach dem Ja oder Nein Prinzip); Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Verinszweckes erfordern eine 2/3 (zwei/drittel) Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, von den Mitgliedern die zur Mitgliederversammlung erschienen sind.

  6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme, zu 5 v.H .der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

  7. Anträge können gestellt werden: a.) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3 P1) b.) vom Vorstand

  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zu 25 v.H der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit im Schützenverein

  1. Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht ( Gäste ), können mit Rederecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 9 Der Vorstand des Schützenvereins

  1. Der Vorstand besteht aus:

a.) dem 1. Vorsitzenden / rin b.) dem 2. Vorsitzenden / rin c.) dem Schatzmeister / rin d.) dem Schriftführer / rin e.) dem Vereinssportleiter / rin f.) dem Jugendsportleiter / rin alle Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen durch Stimmzettel

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins, der Tätigkeit aller Mitglieder und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Arbeit als Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt über bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Anordnungen erlassen.

  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: a. der 1. Vorsitzende b. der 2. Vorsitzende c. der Schatzmeister / rin Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehenden genannten Vorstandsmitglieder vertreten, in der Beauftragung durch Mitgliederbeschluss bzw. Vorstandsbeschluss.

  3. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister / rin , der Vereinssportleiter, der Schriftführer / rin und der Jugendsportleiter wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt. Nach 2 Jahren wird für den Schatzmeister / rin, den Vereinssportleiter und den Jugendsportleiter eine Neuwahl durchgeführt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Scheidet vor Ablauf seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so ist vom verbliebenen Vorstand, respektive der Jahreshauptversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenem Vorstandsmitgliedes eine Ersatzwahl vorzunehmen.

  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

  5. Es ist eine Anwesendheitsliste der Teilnehmer an der Mitgliederversammlung zu führen.

  6. Von den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und den Schriftführer / rin zu unterzeichnen sind. Von den Protokollen sind Kopien anzufertigen und an jedes Vorstandsmitglied auszuhändigen.

§ 10 Der Erweiterte Vorstand des Schützenvereins

  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus.

    dem Ehrenvorsitzenden dem Hauptmann dem Schützenmeister

  2. Der Ehrenvorsitzende, der Hauptmann und der Schützenmeister erhalten ihre Aufgaben vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden.

§ 11 Kassenprüfer des Schützenvereins

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten Ausschuss angehören dürfen. Im Turnus von 1 Jahr erfolgt ein Wechsel von einem Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Das Prüfergebnis dem Vorstand sowie den Mitgliedern jeweils schriftlich bzw. mündlich in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Sie erstellen einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters / in (Kassenwartes) und des übrigen Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Schützenvereins

  1. Über die Auflösung des Schützenvereins kann nur in einer zu diesen Zweck eingeberufener Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Zum Beschluss der Auflösung ist die Anwesendheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.
  3. Zur Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei / drittel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, hat der 1.Vorsitzende innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Diese beschließt dann mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ( gemäß § 2 dieser Satzung ) fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ellrich Salzstraße 8 in 99755 Ellrich die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Verwendungszeitraum wird auf 5 Jahre festgeschrieben, in denen sich ein neuer Schützenverein gründen sollte und Anspruch auf das Altvermögen des Vorgängervereins ( Schützenverein 1900 Ellrich / Südharz e.V. wiedergegründet 1990 ) hat.
  7. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Verwalter, der alle noch anstehenden Verpflichtungen abwickelt.
  8. Ist nach 5 Jahren kein neuer Schützenverein gegründet wurden kann die Stadt Ellrich das Vermögen anderen gemeinnützigen Zwecken zuführen.